Die Gemeinde bezuschusst auf Antrag des Eigentümers Modernisierungsmaßnahmen an ortsbildprägenden Gebäuden im Sanierungsgebiet. Grundlage ist die am 24.08.2016 vom Rat beschlossene Modernisierungsrichtlinie sowie die von dem Amt für regionale Landesentwicklung bestätigte Positivliste ortsbildprägender Gebäude. Förderfähige Einzelmaßnahmen sind insbesondere Maßnahmen an der Gebäudehülle wie Erneuerung von Dach, Fenster, Eingangsbereichen und Fassaden sowie die hiermit in unmittelbaren Zusammenhang stehenden Baunebenkosten. Bezuschusst werden bis zu 30 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben.
Informationen für Eigentümer zum Sanierungsgebiet 'Ortskern'
Nach den §§ 7h, 10f und 11a des Einkommenssteuergesetzes können bestimmte Herstellungs- und Anschaffungskosten sowie der Erhaltungsaufwand bei Gebäuden in förmlich festgelegten Sanierungsgebieten erhöht steuerlich abgesetzt werden. Voraussetzung ist, dass vor der Durchführung der Modernisierungs- und Instandsetzungsarbeiten eine vertragliche Regelung in Form eines Modernisierungs- und Instandsetzungsvertrages mit der Gemeinde/ dem Sanierungsträger abgeschlossen wird. Ohne einen Modernisierungsvertrag kann Ihnen keine Bescheinigung im Sinne des § 7h EstG ausgestellt werden. Wir empfehlen Ihnen ausdrücklich, einen Steuerberater zu konsultieren. Diese Angaben sind als allgemeiner Hinweis zu verstehen. Eine Gewähr auf Vollständigkeit und Richtigkeit im steuerrechtlichen Sinne kann nicht übernommen werden.
Die förmliche Festlegung als Sanierungsgebiet und die Eintragung des Sanierungsvermerkes können dem Eigentümer Vorteile bringen oder seinem Schutz dienen, aber es sind auch einige Pflichten zu beachten. Hier sind insbesondere die Auskunftspflicht und die Genehmigungspflicht zu nennen.
Zum Abschluss der Sanierung haben Gemeinde und Sanierungsträger gemeinsam mit dem Gutachterausschuss zu prüfen, ob sich sanierungsbedingte Wertsteigerungen ergeben, die sich aus dem Differenzbetrag zwischen dem Wert des Grund und Bodens vor und nach der Sanierung ergeben. Nach dem besonderen Städtebaurecht haben die Eigentümer für die ausschließlich durch die Sanierung verursachten Bodenwertsteigerungen ihrer Grundstücke einen entsprechenden Ausgleichsbetrag an die Gemeinde zu zahlen. Im Gegenzug werden im Sanierungsgebiet keine Beiträge nach dem Kommunalen Abgabegesetz (KAG) für die Herstellung, Erweiterung oder Verbesserung von Erschließungsanlagen erhoben (z. B. öffentliche Straßen, Wege, Plätze etc.). Grundstückseigentümer, die an ihrem Grundstück (nicht am Haus!) Investitionen vornehmen, können diese auf den Ausgleichsbetrag anrechnen lassen. Eine vorhergehende vertragliche Vereinbarung mit der Gemeinde ist Voraussetzung.
Bei Fragen und für weiterführenden Informationen rund um das Thema wenden Sie sich gerne an die Ansprechpartner der Gemeinde und des Sanierungsträgers.
Gemeinde Jesteburg
Julia Reese
Niedersachsenplatz 5 | 21266 Jesteburg
Telefon: 0 41 83 – 97 47 51
Fax: 0 41 83 – 97 47 29
E-Mail: j.reese@lkharburg.de
BauBeCon Sanierungsträger GmbH
Miriam Mewes
Anne-Conway-Straße 1 | 28359 Bremen
Telefon: 04 21 – 3 29 01 84
Fax: 04 21 – 3 29 01 22
E-Mail: MMewes@baubeconstadtsanierung.de